Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 63 Grundsätze
Stand: 05.08.2026
Wird zitiert von 130
Nach Gewicht
- BSG, 24.09.2002 – B 3 A 1/02 RZitiert von 3
- BSG, 28.05.2008 – B 6 KA 49/07 RZitiert von 23
- BSG, 22.07.2004 – B 3 KR 21/03 RKrankenhausvergütung: Keine Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung bei der klinischen Prüfung eines nicht zugelassenen Arzneimittels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- OLG Düsseldorf, 17.12.2008 – VI-U (Kart) 7/08
- BSG, 28.05.2008 – B 6 KA 9/07 RVertragsärztliche Vergütung: Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Ermittlung des Psychotherapie-Punktwerts; Anforderungen an die Vergütung probatorischer Sitzungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 74
- BSG, 28.05.2008 – B 6 KA 41/07 RZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 09.10.2025 – 21 ZB 24.1347
- VG Berlin, 01.10.2025 – 39 K 116/25 VVisum zur Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen der Berufsausübungserlaubnis bei Tätigkeiten in der Pflegequalitätssicherung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R(Vertragsärztliche Versorgung - Feststellung eines sonstigen Schadens - Einsatz eines Unterschriftenstempels - Verletzung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung - kein bloßer Formfehler - kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - keine Anwendung der Ausschlussfrist nach § 106 Abs 3 S 4 SGB 5)Zitiert von 1
130 Entscheidungen zu § 63 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/63#abs-1 (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/63#abs-2 (2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/63#abs-3 (3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/63#abs-3a (3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/63#abs-3b (3b) Modellvorhaben nach den Absätzen 3b oder 3c in der bis zum 29. Dezember 2025 geltenden Fassung, die bis zum 29. Dezember 2025 begonnen wurden, können weitergeführt werden.
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/63#abs-3c (3c) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/63#abs-4 (4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/63#abs-5 (5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/63#abs-6 (6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.